(05.05.18) Sie setzen Google Analytics oder andere Webtracking-Dienste auf Ihren Internetseiten ein? Dann sollten Sie jetzt aufmerksam weiterlesen, denn es gibt eine neue Stellungnahme der deutschen Aufsichtsbehörden vom 26.04.2018.
Im Ergebnis fordern sie darin, dass Webtracking unter der DSGVO nur nach expliziter Einwilligung der Seitenbesucher durchgeführt werden darf. Dieses könnte zum Beispiel durch ein Banner zu Beginn abgefragt werden. Erfolgt keine Zustimmung, darf Webtracking bei der weiteren Webseitennutzung nicht durchgeführt werden.
Bisher war diese Abfrage per Banner zumindest in Deutschland nicht nötig, da bei uns diese Art des Trackings durch das Telemediengesetz (TMG) geregelt war.
Es ist, sehr vorsichtig ausgedrückt, etwas „unglücklich“, dass sich die Aufsichtsbehörden zu einer so folgenreichen Aussage zu einem juristisch komplexen Thema so kurz vor Inkrafttreten der DSGVO entschlossen haben. Nichtsdestotrotz steht die Aussage nun im Raum und alle Webseitenbetreiber (die Tracking einsetzen) müssen sich Gedanken machen, wie sie damit umgehen.
Nach unserer Einschätzung gibt es folgende Möglichkeiten:
- Google Analytics und andere Webtracking-Tools kommen nur noch in den Fällen zum Einsatz, in denen der Seitennutzer vorab befragt wird und aktiv zustimmt.
- Google Analytics bzw. andere Webtracking-Tools werden deaktiviert, bis es klarere und verlässlichere Aussagen zu dem Thema gibt: Die juristischen Hintergründe sind komplex und die dahinterstehende juristische Diskussion beginnt erst.
- Google Analytics und andere Webtracking-Tools bleiben weiterhin im Einsatz so wie bisher.
Das Thema ist frisch und wir können Ihnen leider derzeit keine rechtssichere Auskunft geben. Gerne erläutern wir Ihnen die oben genannten Möglichkeiten etwas detaillierter, damit Sie selber das Risiko abschätzen und eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen treffen können:
Zu 1.: Einwilligung
Das Einholen einer Einwilligung ist derzeit die sicherste Lösung. Rechtlich bestehen dann keine Unsicherheiten. In der Praxis ist diese Anforderung aber unter Umständen recht aufwändig umzusetzen.
Zu 2.: Deaktivieren
Das komplette Abschalten der Webanalyse ist eine radikale Methode, aber rechtlich genauso sicher – denn wenn Daten gar nicht erst anfallen, greifen auch die Datenschutzgesetze nicht. Der Trackingcode müsste in diesem Fall von den Internetseiten entfernt werden. Wenn die Rechtslage wieder sicherer und eindeutiger ist, kann man evtl. das Tracking zu einem späteren Zeitpunkt wieder einschalten.
Zu 3.: wie bisher
Die scheinbar einfachste Methode, aber rechtlich leider unsicher ist, das Webtracking so wie bisher weiter zu betreiben. Nach unserer Auffassung könnte man als Rechtsgrundlage auch die „berechtigten Interessen“ des Seitenbetreibers heranziehen, so dass deshalb keine Einwilligung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Ob diese Auffassung jedoch vor Gerichten Bestand hat, wird sich erst viel später zeigen.
Falls Sie also Google Analytics oder andere Tracking-Dienste im Einsatz haben, sollte eine Entscheidung recht zügig getroffen werden und ggf. die Umsetzung vor dem 25. Mai erfolgen, wenn die DSGVO in Kraft tritt.