DSGVO: Darf ein Auskunftsersuchen den ganzen Betrieb lahmlegen …?

(30.04.2021)

Ein wichtiges Ziel der DSGVO ist Transparenz: Jeder Einzelne soll wissen können, wer welche Daten über ihn oder sie verarbeitet. Daraus ergibt sich auch das Recht, eine entsprechende Auskunft anzufordern, z.B. auch beim eigenen Arbeitgeber.

Laut DSGVO kann sich eine solche Auskunft auch auf Kopien der personenbezogenen Daten erstrecken. Ungeklärt ist noch, ob und ggf. welche Einschränkungen dabei gelten.

Wo ist das Problem?

In jeder E-Mail, die jemand verschickt, sind personenbezogene Daten enthalten. Kann also ein ehemaliger Mitarbeiter alle ca. 100.000 E-Mails anfordern, die er in der Zeit seiner Beschäftigung geschrieben und/oder erhalten hat?

Es kommt z.B. bei Kündigungsschutz- und Arbeitsrechtsklagen vor, dass (ehemalige oder aktuelle) Mitarbeiter genau das fordern. Und das verursacht dann Tage und Wochen an Aufwand, um all diese Informationen zusammenzutragen und vor allem auch zu bearbeiten: Weil ja andere Menschen auch Schutzrechte haben, müssen z.B. deren personenbezogenen Daten unter Umständen geschwärzt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun ein Urteil gefällt, in dem es um Datenkopien und um die Herausgabepflicht von E-Mails geht.

Leider beruft sich das Gericht hier lediglich auf prozessuale Anforderungen und sagt:
Wenn ein Betroffener Kopien z.B. von E-Mails anfordert, muss er genauer angeben, welche E-Mails er als Kopie erhalten möchte. Ansonsten wäre im Vollstreckungsverfahren (wenn also das Unternehmen die E-Mails trotz Urteils nicht herausgeben würde) nicht klar, welche E-Mails ein Gerichtsvollzieher beizutreiben hat (Urteil vom 27.4.2021, Az. 2 AZR 342/20).

Um das zu vermeiden, könnte der Kläger so vorgehen:

  • Er könnte die Klage entweder von vornherein genauer fassen, also konkret angeben, welche E-Mails er haben möchte (z.B. weil er sie für den Nachweis eines bestimmten Sachverhalts benötigt)
  • oder er könnte eine Stufenklage einreichen, also zuerst Auskunft verlangen und auf dieser Basis bestimmte Kopien herausfordern.

Das Urteil enthält keine Aussagen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang Kopien in der Praxis konkret zur Verfügung gestellt werden müssen. Somit sorgt diese Entscheidung leider noch nicht für mehr Rechtssicherheit. Hier müssen wir auf weitere Urteile hoffen. Im Juni wird etwa ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs erwartet.

Wenn ein Betroffener sein Recht auf Herausgabe von Kopien richtig geltend macht, kann das für Arbeitgeber und Verantwortliche immer noch viel Arbeit bedeuten. Vielleicht sorgen zukünftige Urteile für mehr Klarheit, wann dieser Anspruch überhaupt besteht.

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