Corona: Was ist gerade zulässig laut Datenschutz?

(07.09.2021)

Die Corona-Pandemie hat Deutschland und die Welt weiter im Griff. Nach einer Entspannung im Sommer hat sich der Trend wieder geändert und verschiedene Maßnahmen werden ergriffen bzw. verschärft. Diese betreffen auch die Arbeitswelt. Dort müssen Beschäftigte normalerweise keine Gesundheitsdaten offenlegen. In der aktuellen Situation möchten aber viele Arbeitgeber etwas bestimmtes wissen, um besser planen zu können: Wie der Impfstatus in ihrer Belegschaft ist.

Im Moment stellt sich die aktuelle Rechtslage so dar:

Darf der Arbeitgeber nach dem Impf- oder Genesenen-Status fragen?

Ja – aber der Beschäftigte darf die Antwort verweigern. Denn diese Angabe ist in der Regel nicht zwingend erforderlich, um die geschuldete Arbeitsleistung erbringen zu können. Ein gutes Hygienemanagement schützt auch und ist ein milderes Mittel.
Aber keine Regel ohne Ausnahme:

  • Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen müssen die Frage des Arbeitgebers nach ihrem Impf-/Genesenen-Status beantworten (etwa im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen, bei ambulanten Pflegediensten), besagt §§ 23a, 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
  • Nach Medienberichten soll der Kreis erweitert werden. Demnach könnten auch Beschäftigte an anderen sensiblen Arbeitsplätzen zur Auskunft verpflichtet sein, etwa bei der Kinderbetreuung, in Gemeinschaftsunterkünften oder bei körpernahen Dienstleistungen.

Darf der Arbeitgeber einen Corona-Schnelltest fordern?

In der Regel ja:

  • In einigen Bundesländern ist der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet (z.B. bei Urlaubsrückkehrern in NRW und Sachsen).
  • In den anderen Fällen besitzt der Arbeitgeber unseres Erachtens berechtigte Interessen an Tests (etwa aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beschäftigten und zur Aufrechterhaltung und Planung der Betriebsabläufe). Beschäftigte haben zwar die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen, wenn sie dies besonders begründen können. Allerdings wird der Arbeitgeber dann berechtigt sein, den Zugang zu seinem Betriebsgelände im Zweifel zu untersagen.

Einen solchen Test umgehen können die Beschäftigten, indem sie freiwillig Angaben zu ihrer Impfung oder Genesung machen.

Darf der Arbeitgeber am Eingang Fiebermessen?

Nein, das ist in der Regel nicht gestattet. Eine erhöhte Körpertemperatur liefert keine zuverlässigen Erkenntnisse über eine Corona-Infektion. Deshalb ist diese Datenerhebung nicht geeignet, um weitere Infektionen einzudämmen. Wenn der Arbeitgeber eine solche Messung als Bestandteil seines konkreten Schutz-Konzepts trotzdem durchführen möchte, darf nur geprüft werden, ob die Temperatur im Normbereich ist oder nicht. Die konkrete Körpertemperatur darf nicht notiert/gespeichert werden.

Darf der Arbeitgeber eine Corona-Impfung verlangen?

Nein, das darf er nicht. Eine Impfpflicht besteht nicht, weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber staatlichen Stellen.

Wie Sie wissen, ist das Thema weiterhin in Bewegung. Deshalb kann es auch sein, dass wir zu einem späteren Zeitpunkt andere Antworten zu den oben genannten Fragen für Sie haben.

Zusammenfassung:
Derzeit dürfen Arbeitgeber Corona-Schnelltests verlangen. Die Abfrage des Impf- oder Genesenen-Status ist jedoch nur auf freiwilliger Basis zulässig (außer es ist konkret erlaubt, z.B. in Krankenhäusern).

Wenn Sie konkrete Fragen zu diesen Themen haben, wenden Sie sich wie immer gern einfach an uns.

Verwandte Beiträge