Ein bisschen mehr Klarheit – Das Dashcam Urteil des BGH

“Es war ganz bestimmt noch gelb, Herr Wachtmeister!”

(19.05.2018) Kennen Sie die kleinen Kameras, die z.B. an Windschutzscheiben befestigt werden können? Bisher verstieß ihr Einsatz gegen den Datenschutz. Das bleibt zwar grundsätzlich so – aber wenn es Aufnahmen gibt, dürfen sie unter Umständen trotzdem vor Gericht als Beweis verwendet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.05.2018 ein auf den ersten Blick verwirrendes Urteil zur Verwendung von Dashcam-Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr verkündet:

  • In Unfallhaftpflichtprozessen dürfen die Aufzeichnungen von Dashcams verwendet werden.
  • Das bedeutet jedoch nicht, dass in Zukunft jede Art von Aufzeichnung vorbehaltlos erlaubt ist.

Die permanente und anlasslose Videoaufzeichnung ist und bleibt unzulässig. Denn persönliche Daten wie Nummernschilder oder die Gesichter von Fußgängern dürfen nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen aufgezeichnet werden. Um einen Beweis in einem Unfallhaftpflichtprozess zu erhalten, reicht es aus, wenn nur der Unfall selbst gefilmt wird: Man braucht nicht die Fahrt in den Stunden zuvor. Der BGH sagt: Wenn man permanent in kurzen Abständen die vorigen Aufnahmen überschreibt und das z.B. bei einer Erschütterung des Fahrzeuges stoppt, kann ein derart gewonnenes Beweismittel im Einzelfall und nach einer Abwägung zugelassen werden.

Der BGH hat jedoch keine eindeutige Vorgabe für die technische Gestaltung von Dashcams gemacht. Die Nutzer von Dashcams müssen die Datenschutzregeln befolgen und bei Nichtbeachtung weiterhin datenschutzrechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen.

Zusammenfassung:

  • Das BGH hat festgestellt, dass Dashcam-Videoaufzeichnungen unter Umständen als Beweismittel in Unfallhaftpflichtprozessen zugelassen werden können. Darüber entscheidet der Richter aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Wenn die Videoaufzeichnung kurz ist und nur den Unfall zeigt, ist es leichter, sie als Beweis in einen Unfallhaftpflichtprozess einzuführen. Dazu sollen die Aufzeichnungen in kurzen Abständen automatisch überschrieben werden und nur bei einer Erschütterung des Fahrzeugs eine dauerhafte Speicherung auslösen.
  • Fortlaufende Videoaufzeichnungen sind unzulässig und können weiterhin zu datenschutzrechtlichen Konsequenzen führen.

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