Corona: 3G und Testpflicht am Arbeitsplatz

(19.11.2021 + 23.11.2021)

Die 4. Corona-Welle trifft Deutschland gerade mit voller Wucht und treibt die Inzidenz- und Hospitalisierungszahlen auf neue Höchstwerte. Aus diesem Grund werden die gesetzlichen Anforderungen weiter verschärft.

Insbesondere für den Arbeitsplatz wurden heute strenge Vorgaben beschlossen: Beschäftigte, die mit anderen Menschen in Kontakt kommen, müssen die 3G-Regel beachten. Und soweit möglich muss wieder im Homeoffice gearbeitet werden.

3G-Pflicht an allen Arbeitsplätzen – was bedeutet das und welche Pflichten treffen den Arbeitgeber?
Beschäftigte dürfen in Zukunft ihre Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie entweder geimpft oder genesen oder getestet sind (§ 28b IfSG):

  • Wenn Beschäftigte an ihrer Arbeitsstätte physische Kontakte zu anderen Beschäftigten oder Dritten haben, muss der Arbeitgeber täglich kontrollieren, ob der Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet ist (§ 28b Abs. 3 IfSG). Diese Regelung gilt nicht für das Homeoffice oder z.B. für Arbeitsplätze in Fahrzeugen.
  • Beschäftigte müssen ihre Nachweise bereithalten oder beim Arbeitgeber hinterlegen. Anerkannt werden nur Schnelltests, die nicht älter als 24 Stunden sind oder PCR-Tests, die nicht älter als 48 Stunden sind.
  • Die Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises ist freiwillig. Wird ein solcher jedoch nicht vorgelegt, muss ein aktueller negativer Test nachgewiesen werden.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die 3G-Nachweise täglich zu überwachen und zu dokumentieren.
  • Der Arbeitgeber muss Datenschutz-Informationen bereitstellen, in denen er die Mitarbeitenden über den Umgang mit ihren Daten aufklärt.
  • Soweit möglich, sollen Beschäftigte ins Homeoffice geschickt werden (§ 28b Abs. 4 IfSG).

Wie kann der Arbeitgeber einen 3G-Nachweis dokumentieren?

  • Dass diese Pflicht zur Dokumentation für den Arbeitgeber besteht, ist geregelt in § 28b Abs. 3 IfSG.
  • fox-on empfiehlt, nur den Status in einer Liste zu vermerken. Nach dem Gesetzeswortlaut könnte der Arbeitgeber auch Kopien der Nachweise anfertigen – dies empfehlen wir jedoch nicht, wenn dies nicht erforderlich ist (der Grundsatz der Datenminimierung muss beachtet werden).
  • Bei Geimpften und Genesenen muss der Status nur einmal dokumentiert werden; bei Genesenen auch mit dem Enddatum ihres Status.
  • Spätestens sechs Monate nach Erhebung müssen die Daten gelöscht werden (§ 28b Abs. 3 letzter Satz IfSG).
  • Außerdem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Daten nicht an Unbefugte und auch nicht an Kolleginnen und Kollegen gelangen.

Testpflicht für alle in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
Für Besucher und Beschäftigte in Pflege-, Rehabilitations- und ähnlichen Einrichtungen gelten noch strengere Vorgaben: Jeder muss einen aktuellen Test vorlegen können (also auch Geimpfte und Genesene, nicht aber die Betreuten bzw. Patienten).

  • Der Betreiber ist auch hier verpflichtet, die Nachweise täglich zu kontrollieren und regelmäßig zu dokumentieren.
  • Genesene und Geimpfte müssen den Test höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholen und hier reicht auch der Nachweis eines Schnelltests.

Der Arbeitgeber bzw. Betreiber einer Einrichtung darf die notwendigen Daten zum 3G-Nachweis erheben und verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG). Er darf sie auch heranziehen, um das betriebliche Hygienekonzept anzupassen. Achtung: Es handelt sich um Gesundheitsdaten, die entsprechend sicher aufbewahrt und geschützt werden müssen.

Wenn die zuständige Behörde anfragt, muss er ihr die notwendigen Daten mitteilen. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sind zudem verpflichtet, alle zwei Wochen statistische und anonymisierte Daten über alle durchgeführten Testungen und den Anteil der Geimpften an die Behörden zu übermitteln.

Zusammenfassung:
In Zukunft dürfen nur noch geimpfte, genesene oder getestete Beschäftigte ihre Arbeitsstätte betreten. Arbeitgeber müssen das kontrollieren.
In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern müssen alle Besucher und Beschäftigte, auch Genesene und Geimpfte, einen aktuellen Test vorweisen.

Bitte bleiben Sie gesund und trotzen Sie der vierten Welle. Im nächsten Newsletter widmen wir uns dann einem schöneren Thema: Buchgeschenken zu Weihnachten.

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