Einsatz von Kamera-Attrappen

(3.6.2015)

„Und wenn man nur so tut als ob…?“

Immer wieder hört man das Argument, dass eine Attrappe ja niemandem wirklich schade: Sie könne nicht so betrachtet werden, wie eine echte Video-Überwachung. Ein Urteil aus Frankfurt bekräftigt jedoch die bisherige Linie der Gerichte und Aufsichtsbehörden: Kamera-Attrappen sind wegen des Überwachungsdrucks, der auf die Betroffenen ausgeübt werden kann, wie Kameras zu bewerten.

Wenn ein Mieter gegen die Anbringung einer Kamera-Attrappe in seinem direkten Umfeld klagt, kann er unter Umständen recht bekommen: Auch der Einsatz einer Attrappe führt zum Eindruck ständiger Überwachung und stellt einen schweren Eingriff dar, der unter Umständen nicht verhältnismäßig und damit auch nicht zulässig ist [Entscheidung AG Frankfurt am Main].

Der Kläger ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus. In den Eingangsbereichen des von ihm bewohnten Hauses und des Nachbarhauses waren Kameras angebracht worden. Die Mietparteien wurden durch Aushang darüber informiert, dass in Kürze eine Überwachungsanlage zur Verbesserung der Sicherheit sowie der Feststellung von Störern eingeführt werde.
Nach Auskunft des Vermieters seien die Kameras jedoch weder an Aufnahme- noch an Aufzeichnungsgeräte angeschlossen; dies sei auch für die Zukunft nicht geplant.

Allein schon durch die Attrappen befindet sich der Mieter unter dem Eindruck ständiger Überwachung. Wie auch andere Gerichte und Aufsichtsbehörden bereits festgestellt haben, wird dadurch die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt, weil nicht auszuschließen ist, dass der Mieter sich gezwungen sieht, sein Verhalten aufgrund dieser Überwachung zu ändern.

Eine Überwachung kann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, es also beispielsweise bereits zu Fällen von Vandalismus gekommen ist: In solchen Fällen kann die Maßnahme Video-Überwachung geeignet, erforderlich und im Verhältnis zum Zweck angemessen sein (das gilt dann übrigens unabhängig davon, ob es sich um echte Kameras oder Attrappen handelt). Diese Umstände waren nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall jedoch nicht gegeben.

Die Installation der Kamera im Nachbareingang wurde grundsätzlich nicht anders beurteilt, doch war der Kläger hier nicht konkret selbst betroffen (er muss nicht an diesem Eingang vorbeigehen, um zu seinem Haus zu kommen). Die Entfernung dieser Kamera-Attrappe wurde daher nicht angeordnet; die Mieter des Nachbarhauses könnten jedoch durchaus einen Anspruch auf Beseitigung ableiten.

Hier finden Sie das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 14.01.2015; Az.: 33 C 3407/14.
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