Wer darf fragen – und bekommt welche Antwort?

Erinnern Sie sich noch an die dicken Telefonbücher in den gelben Telefonzellen?

Man vergisst ja schnell, aber vor etwa 20 Jahren gehörten die gelben Telefonzellen mit den dicken Telefonbüchern mit fast ALLEN Namen und Adressen aus der eigenen Stadt und den umliegenden Gemeinden noch zum Stadtbild. Die jüngeren mögen es uns verzeihen, aber sooo lange ist das gar nicht her.

Was man damals finden konnte:

  • Wenn man einen Namen kannte
  • und wusste, in welcher Stadt oder Gemeinde jemand wohnte,
  • konnte man die genaue Adresse und die Telefonnummer herausfinden,
  • sofern derjenige diese Daten nicht aktiv hatte sperren lassen.

Die moderne Version davon ist in Deutschland die Melderegisterauskunft.

Bekommt denn jeder eine Auskunft – wie früher mit dem Telefonbuch?

Im Prinzip ja, jeder darf fragen und bekommt vom Melderegister in der Regel folgende Infos:

  • vollständiger Name
  • aktuelle Anschrift
  • Sterbedatum

Für diese sogenannte ‚einfache‘ Melderegisterauskunft gilt (§ 44 BMG): Man muss bei einer Anfrage …

  • seine eigenen Daten nicht angeben oder sich ausweisen,
  • aber die Person identifizieren, nach der man fragt (beispielsweise mit Namen und Geburtsdatum),
  • für den Service bezahlen (ca. 8-11 €),
  • bei gewerblichen Abfragen den Grund angeben
  • und versichern, dass man die Daten in jedem Fall nicht für Werbung verwenden wird.

Wenn man mehr Infos haben möchte (wie zum Beispiel frühere Anschriften, Familienstand oder Name und Anschrift des Ehepartners), muss man dafür ein rechtliches Interesse nachweisen.

Wer eine Auskunft über sich untersagen möchte, kann in bestimmten Fällen eine Auskunftssperre bei seinem zuständigen Meldeamt vornehmen lassen: Das geht zum Beispiel, wenn man selbst oder Angehörige möglicherweise in Gefahr sind, z.B. im Falle von Stalking oder der Teilnahmen an Zeugenschutz­programmen.

Und wie ist das mit der Transparenz?

Wenn Unternehmen Daten bei Melderegistern erfragen, also bei einem ‚Dritten‘, müssen sie in der Regel Datenschutz-Informationen erteilen (für die Kenner unter unseren Lesern: Informationen nach Art. 14 DSGVO). Speziell in diesem Fall greifen aber oft Ausnahmen (§ 45 Abs. 2 BMG): Fragen Sie uns gern, wenn das für Sie ein relevantes Thema ist.

Verwandte Beiträge