(22.12.2015)

Änderung des Unterlassungsklagegesetzes

Datenschutzrecht soll zivilrechtlich einfacher durchsetzbar werden: Das Parlament hat ein Gesetz beschlossen, mit dem beispielsweise Verbraucherverbänden Abmahnung und Klage ermöglicht wird.

Die neuen Möglichkeiten sollen unter anderem bei unerwünschter Werbung, beim Erstellen von Persönlichkeitsprofilen (wie etwa beim Scoring zur Bonitätsprüfung) und allgemein im Adress- und Datenhandel greifen. Bisher konnten die Verbraucherverbände nur sehr eingeschränkt die Interessen von Betroffenen vertreten (z.B. wenn es um unzulässige Formulierungen in Verträgen ging).

Verbraucherverbände und Wirtschafts- sowie Wettbewerbskammern sollen künftig das Recht erhalten, gegen Datenschutzverstöße von Firmen zu klagen oder diese abzumahnen.

Die Verbraucherschutzverbände müssen ihre Abmahnpraxis beim Bundesamt für Justiz anzeigen (dies soll helfen, die sogenannte “Abzocke mit Anwaltsschreiben” zu verhindern).

Ab Oktober 2017 sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, Online-Verträge auf dem gleichen Weg zu kündigen, wie sie geschlossen wurden, also etwa auch per E-Mail.

Nein, es kann nicht jeder Verstoß abgemahnt werden. Ausgenommen sind ausdrücklich Datenverarbeitungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind.

Abgemahnt werden können Datenschutzverstöße aus den Bereichen Werbung, bei Adress- und Datenhandel oder ähnlichen kommerziellen Nutzungen (z.B. wenn es um Persönlichkeitsprofile im Scoring geht).

Sollte es zu Gerichtsverfahren kommen, ist die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde anzuhören.

Alle Informationen zum neuen “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” finden Sie im DIP (dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge).