DSGVO: Werbung und Newsletter

(22.6.2017) Worauf müssen Sie am Mai 2018 achten, wenn Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen bewerben? Wie dürfen Sie Kunden und Interessenten ansprechen? Das derzeitige Bundesdatenschutzgesetz enthält noch viele Regeln: Auf mehreren Seiten Gesetzestext werden das Listenprivileg, Beipackwerbung, Einwilligungen und Widersprüche detailliert beschrieben. Das kann dann schon mal recht kompliziert werden …

Das Gute aus Unternehmenssicht: Die Sondervorschriften des BDSG zur Werbung entfallen zukünftig. Es kommen die allgemeinen Konzepte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Anwendung. Leider ist es aber nicht ganz so einfach – die komplizierten Sondervorschriften des UWG zu Anrufen und elektronischer Werbung bleiben wie bisher bestehen.

Eine Abwägung der Interessen genügt oft
Personenbezogene Daten dürfen zukünftig schon dann für werbliche Zwecke verwendet werden, wenn es zur „Wahrung berechtigter Interessen“ des Unternehmens erforderlich ist und kein „überwiegendes Interesse“ der Betroffenen dagegenspricht. Dass „berechtigte Interessen“ bei Direktwerbung vorliegen, darf generell vermutet werden (sagt Erwägungsgrund 47 der DSGVO). Somit wird es beispielsweise einfacher, Interessenten zu kontaktieren. Jedoch muss dies im Einzelfall strenger dokumentiert werden als bisher.

Widerspruchsrecht bleibt
Wenn ein Adressat der Werbung widerspricht, muss das auch zukünftig beachtet werden – zwingend. Unternehmen müssen von Anfang an darauf hinweisen, wenn sie Daten (auch) für Direktwerbung nutzen möchten – und müssen zugleich auf das Widerspruchsrecht hinweisen (vgl. Beitrag zu den Informationspflichten).

Einwilligung
Eine andere Möglichkeit für zulässige Werbung stellt nach wie vor die Einwilligung dar. Hier bleibt es beim Opt-in-Prinzip: Eine Einwilligung ist nur dann gültig, wenn sie aktiv und bewusst abgegeben wird.
Weiterhin nicht zulässig sind daher Formulierungen wie: „Markieren Sie das Kästchen, wenn Sie keine Werbung wünschen“ auf einer Gewinnspielkarte.

E-Mails und Anrufe
Keine Veränderungen gibt es auch bei den wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen für E-Mail- und Telefon-Werbung: Diese sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, das weiterhin in Kraft bleibt. Somit ist für Werbung per Telefon und E-Mail (auch für Newsletter) in der Regel die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich.

Bußgelder bei Verstößen
Was sich allerdings ändert, ist das deutlich höhere Bußgeld bei Verstößen. Hier kann der Höchstbetrag von 20 Mio. Euro drohen (bzw. 4% des weltweiten Konzernumsatzes, falls dieser Betrag höher ist). Es ist also in jedem Fall eine gute Idee, die werblichen Maßnahmen vor Mai 2018 noch einmal auf den Prüfstand zu stellen.

Zusammenfassung: Es wird zukünftig etwas einfacher, personenbezogene Daten für Werbezwecke zu nutzen. Kommt es aber zu Verstößen, wird es erheblich teurer.

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