Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zum neuen europäischen Datenschutzrecht wurde gestern Abend beschlossen: Der Bundestag hat ein „neues Bundesdatenschutzgesetz“ für Deutschland verabschiedet.
Wofür ist das gut? Es kommt doch die neue Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?
Ja, das ist richtig. Und wir haben immer wieder erklärt und betont, dass wir dadurch ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in Europa bekommen. Aber eben nur „weitgehend“ und nicht „vollständig“. Es gibt in der DSGVO Öffnungsklauseln, die unter bestimmten Umständen ergänzende Regeln in den Ländern erlauben (z.B. zur Pflicht, einen DSB zu bestellen).
Was regelt es?
Inhaltlich wird das neue Gesetz eher unbedeutend bleiben: Es nutzt nur die Öffnungsklauseln, die explizit in der DSGVO vorgesehen sind. Darüber hinaus gehende Vorgaben sind nicht zulässig. Alles Grundsätzliche und Wichtige schreibt also die EU-DSGVO vor.
Was sind die wichtigsten Inhalte?
Mit am wichtigsten im „BDSG neu“ ist, dass die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Deutschland unter denselben strengen Voraussetzungen bestehen bleibt wie bisher. Die DSGVO führt zwar erstmals eine europaweite Bestellpflicht ein, jedoch unter weniger engen Voraussetzungen.
Zudem werden beispielsweise die Anforderungen an Bonitäts-Scoring und massenhafte Videoüberwachung etwas erleichtert. Die Opposition kritisierte, dass die Rechte der Bevölkerung auf Auskunft und Löschung zugunsten der Wirtschaft zurückgeschnitten würden.
Gibt es Kritik am „BDSG neu“?
Obwohl deutlich nachgebessert wurde, enthält das neue BDSG nach Meinung von Experten noch immer Kritikwürdiges. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Europäische Gerichtshof tätig wird und einige geplante Regelungen kippt.
Wann tritt es in Kraft?
Das „BDSG neu“ tritt zeitgleich mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft, also am 25. Mai 2018. Bis dahin bleibt alles beim Alten.
Wer kann helfen?
Wenn Sie Unterstützung zum „BDSG neu“ wünschen, wenden Sie sich gerne an fox-on Datenschutz: Kontakt